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   BVerwG, 14.05.1965 - VII C 30.64   

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BVerwG, 14.05.1965 - VII C 30.64 (https://dejure.org/1965,120)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.1965 - VII C 30.64 (https://dejure.org/1965,120)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 1965 - VII C 30.64 (https://dejure.org/1965,120)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 21, 138
  • NJW 1965, 1933
  • MDR 1965, 771
  • DB 1965, 1220
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Begriff des

    Es hat aus ihr in ständiger Rechtsprechung entnommen, daß das Wehrpflichtgesetz dem Wehrpflichtigen durch die Zurückstellungsregelungen nicht gewährleistet, seine Berufsausbildung vor der Einberufung zum vollen Grundwehrdienst abschließen zu können (BVerwGE 21, 138; 22, 238; 22, 349 und 24, 123).

    Der Wehrpflichtige soll den Ausbildungsabschnitt nicht mehr unterbrechen müssen, wenn ein bereits wesentlicher Teil zurückgelegt ist und die Gefahr bestehen könnte, daß die auf ihn verwendete Zeit und Energie durch die Notwendigkeit einer Wiederholung nach der Entlassung aus der Bundeswehr verlorengehen würde (BVerwGE 21, 138; Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 92.67 - [Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 39]).

  • BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69

    Begriff des Ausbildungsabschnitts - Anerkennung anderer persönlicher Gründe als

    Mit dem Begriff des Ausbildungsabschnitts ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet, der nach seiner Anlage oder nach einer ausdrücklichen Regelung in einschlägigen Ausbildungsvorschriften von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (BVerwGE 10, 250 und 21, 138; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 92.67 -).
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 92.67

    Rechtsmittel

    Ein solcher Ausbildungsabschnitt soll nach dem Willen des Gesetzes in der Regel durch den Wehrdienst nicht unterbrochen werden, damit der Wehrpflichtige nicht Gefahr läuft, den an den Ausbildungsabschnitt verwendeten erheblichen Aufwand an Zeit und Energie zu verlieren und diesen Teil der Ausbildung nach der Entlassung aus dem Wehrdienst erneut durchlaufen zu müssen (vgl. BVerwGE 21, 138; 22, 238 [BVerwG 15.10.1965 - VII C 51/65]; 22, 349 [BVerwG 19.11.1965 - IV C 184/65]und 24, 122).

    Aus diesen Erwägungen folgt, daß mit dem Begriff des Ausbildungsabschnittes ein solcher Teil der Gesamtausbildung bezeichnet ist, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von solchen Teilen einer gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (BVerwGE 10, 250 und 21, 138; Beschluß vom 27. März 1968 - BVerwG VIII CB 17.67 - und Beschluß vom 19. Juli 1968 - BVerwG VIII B 50.68 -).

  • BVerwG, 26.02.1970 - VIII CB 199.67

    Rechtsmittel

    Es setzt sich damit in Widerspruch u.a. zu den Ausführungen in dem von der Beklagten bezeichneten Urteil BVerwGE 21, 138, das zwischen der Berufsausbildung und der durch die Zurückstellungsregelungen nicht geschützten Berufsfortbildung unterscheidet.

    Das Urteil "beruht" auch auf dieser Abweichung, weil es seiner Begründung nach bei einer der Entscheidung BVerwGE 21, 138 entsprechenden rechtlichen Beurteilung des Falles möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte: Auf die Frage, ob der Kläger sich in einer Berufsausbildung befindet oder in einer die Zurückstellung nicht rechtfertigenden Berufsfortbildung, ist das Verwaltungsgericht nicht eingegangen.

  • BVerwG, 27.06.1973 - VIII C 177.70

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen und

    Gibt es keine Erfahrungen, und läßt sich auch aus ähnlichen Berufswegen nichts schließen, so kann auch ein Ausbildungsabschnitt nicht angenommen werden (BVerwGE 21, 138).
  • BVerwG, 13.09.1972 - VIII C 34.72

    Erneute Einberufung zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes nach

    Gleichgültig, ob und welche Berufsausbildung der Kläger bereits besitzt: eine Weiterbildung neben der Berufsausübung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 21, 138 [BVerwG 14.05.1965 - VII C 30/64]) keine Berufsausbildung und kein Ausbildungsabschnitt im Sinne der Zurückstellungsvorschriften.
  • BVerwG, 16.06.1970 - VIII B 18.70

    Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen hinsichtlich seine Wehrpflicht

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 20, 240; 21, 140 [BVerwG 14.05.1965 - VII C 30/64]; Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 207.67 -).
  • BVerwG, 06.07.1970 - VIII B 51.70

    Anfechtung des Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Ausbildung für

    Das Urteil BVerwGE 21, 138 befaßt sich mit der Abgrenzung der Berufsfortbildung von der allein durch § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG geschützten Berufsausbildung und wird deshalb schon aus diesem Grunde von der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung nicht berührt.
  • BVerwG, 19.11.1965 - VII C 155.64

    Einberufung zum Wehrdienst während einer Ausbildung

    Der Senat hat wiederholt bei der Anwendung des § 12 Abs. 4 Nr. 3 WehrPflG entschieden, daß Ausbildungen in trennbare Ausbildungsabschnitte zu zerlegen seien und die Zurückstellung sich dann nur auf einen begonnenen Ausbildungsabschnitt zu beziehen habe, so in den Urteilen vom 1. April 1960 (BVerwGE 10, 250), vom 17. Januar 1964 - BVerwG VII C 169.63 - (Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WehrPflG Nr. 11), vom 14. Mai 1965 - BVerwG VII C 30.64 - (MDR 1965 S. 771), vom 14. Mai 1965 - BVerwG VII C 89.64 - undvom 24. September 1965 - BVerwG VII C 117.65 -.
  • LAG Hamburg, 03.09.1987 - 1 TaBV 4/87

    Vollstreckbarkeit von Beschlüssen; Betriebsrat; Arbeitsgerichtliches

    Vielmehr ist ein Antrags- oder Klagebegehren noch nicht allein deshalb unzulässig, wenn im Wege der Zwangsvollstreckung nicht erzwingbare Handlungen Gegenstand des Verfahrens sind (Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 19. Aufl. 1975, § 888 Anm. III 3; LAG Berlin in: DB 1965, S. 1220; LAG Berlin in: NZA 1984, S. 333), da es der verurteilten Partei bzw. den betreffenden Beteiligten frei steht, der gerichtlichen Entscheidung auch ohne gesetzliche Zwangsmittel Folge zu leisten.
  • BVerwG, 20.07.1970 - VIII B 60.69

    Zurückstellung eines Wehrdienstpflichtigen für den Besuch einer

  • BVerwG, 08.12.1969 - VIII B 80.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerwG, 13.01.1967 - VII C 93.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 24.09.1965 - VII C 117.65

    Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Ausbildung zum Sozialarbeiter -

  • VG Gelsenkirchen, 28.12.2006 - 15 L 1730/06

    Einberufung zum Wehrdienst, besondere Härte, befristetes Arbeitsverhältnis,

  • BVerwG, 27.06.1972 - VIII C 80.72

    Klage auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Wiederherstellung der aufschiebenden

  • BVerwG, 06.03.1970 - VIII B 35.69

    Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Beendigung einer Berufsausbildung zum

  • BVerwG, 04.09.1969 - VIII B 121.68

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.03.1968 - VIII CB 17.67

    Unterbrechung der Berufsausbildung des Wehrpflichtigen für die Zeit des

  • BVerwG, 14.10.1966 - VII C 102.66

    Gewährung (erneuter) Zurückstellung vom Wehrdienst

  • BVerwG, 01.10.1965 - VII B 79.64
  • BVerwG, 10.06.1966 - VII C 81.65

    Zurückstellung vom gesetzliche vorgeschriebenen Wehrdienst - Würdigung eines

  • BVerwG, 13.05.1966 - VII C 144.65

    Zurückstellung bei Fortbildung neben dem Beruf (Schulbesuch eines Kollegs zur

  • BVerwG, 19.11.1965 - VII CB 154.65

    Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung

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